AGBs

AGBs

Einkaufsbedingungen der Dürr Group GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für die Bestellung von Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: Liefer-ungen) sind die schriftlichen Erklärungen der Dürr Group GmbH (nachfolgend: Auftraggeber) sowie diese Einkaufsbedingungen maßgebend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferers sind und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie in dessen Auftragsbestätigung vermerkt sein sollten und unwidersprochen bleiben. Ungeachtet von etwa erstellten An-geboten ist nur der Inhalt der Bestellung verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferer diese Einkaufsbedingungen an. Für Nachunternehmerleistungen gelten ggfls. zusätzlich die entsprechenden Bedingungen der Dürr Group GmbH.

1.2 An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftraggeber seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftrag-gebers Dritten zugänglich gemacht werden.

1.3 Die Bestellung ist vom Lieferer umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Bestätigt der Lieferer die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen beim Auftraggeber eingehend, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Vertrag nicht durch die Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich angenommen wird, zustande gekommen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung

2.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Fixpreise (einschl. Verpackung) bis zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistung des Lieferers zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten die Lieferung und Abladung frei von Spesen, auf Kosten und Gefahr des Lieferers, an die vom Auftraggeber bestimmte Lieferadresse. 

2.2 Ist der Lieferer mit der Aufstellung oder Montage beauftragt und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt er alle mit der Aufstellung oder Montage einhergehenden Nebenkosten (Reisekosten, Wartezeiten, Kosten für Hilfsmittel, Bedarfsgegenstände und –stoffe, Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe, Schmiermittel, Transportkosten, Energie, Wasser, Gebühren, Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind u.ä.).

2.3 Die Zahlung der Rechnungen des Lieferers erfolgt innerhalb von 45 Tagen netto, wahlweise innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, soweit zwischen Auftraggeber und Lieferer nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Fristmaßgeblich sind das Datum des Rechnungseingangs und des Zahlungs-ausgangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, mittels Banküberweisung oder mittels Scheck zu bezahlen.

2.4 Rechnungen sind zweifach unter Angabe der Bestellnummer und sämtlicher sonstiger Bestell- und Lieferdaten an die vom Auftraggeber benannte Adresse einzusenden. Rechnungen sind bestellungsbezogen zu gliedern, so daß der Vergleich mit der Bestellung bzw. die Zuordnung der Rechnung zu der jeweiligen Bestellung eindeutig vorgenommen werden kann.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Ist keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Eine Lieferung oder Leistung vor einem vereinbarten Termin bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Gleiches gilt für Teil-, Über- oder Unterlieferungen. Sämtliche Rechtsfolgen richten sich jedenfalls nach dem vereinbarten Termin (Zahlungsfrist, Garantie). 

3.2 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Auftraggeber, soweit ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jeden Tag des Verzuges von je 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Auftragssumme verlangen. Der Auftraggeber kann ferner nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren erfolglosem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. 

3.3 Eine Entschädigung des Lieferers aufgrund Annahmeverzugs des Auf-traggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftraggeber den Annahmeverzug schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) zu vertreten hat.

4. Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
a)    bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, mit Annahme durch den Wareneingang des Auftraggebers oder dessen hierzu bevollmächtigten Vertreter auf der Verwendungsstelle ;
b)    bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage mit der förmlichen Abnahme i.S.d. VOB/B. Eine stillschweigende und konkludente Abnahme ist ausgeschlossen.

5. Sachmängel und Gewährleistung

5.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftraggebers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen.

5.2 Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen, soweit nicht einzelvertraglich mit dem Lieferer Abweichendes vereinbart ist. Die Frist beginnt mit der förmlichen Abnahme der Lieferungen/ Leistungen des Lieferers. Voraussetzung der förmlichen Abnahme ist die vollständige Fertigstellung der zu leistenden Arbeiten und die Übergabe der vollständigen Dokumentation der gelieferten Leistungen. 

5.3 Im Falle von Sachmängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist ist der Lieferer verpflichtet, innerhalb angemessener Frist  auf eigene Kosten vor Ort nachzubessern bzw. Ersatz zu liefern und zu verarbeiten. Schlägt die Nacher-füllung fehl oder kommt der Lieferer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel ohne weitere Fristsetzung auf Kosten des Lieferers beseitigen zu lassen.

5.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wobei der Skontoanspruch zur Gänze bestehen bleibt.

5.5 Der Auftraggeber wird Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden rügen. Können eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Liefersache erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden (etwa durch Funktionalitätsprüfung nach Einbau der Sache in ein komplexes System), so gilt ein Mangel unabhängig vom Lieferzeitpunkt auch dann noch als unverzüglich gerügt und ergeben sich Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Lieferer aus Abschnitt 5.1 – 5.4.

5.6 Für den Fall, daß der Bestellgegenstand Fehler i.S.d. Produkthaftungs-gesetzes aufweist und der Auftraggeber deshalb in Anspruch genommen wird, hält der Lieferer den Auftraggeber zur Gänze schad- und klaglos.

5.7 Bei Mehr- oder Minderlieferungen oder einer Qualitätsabweichung hat der Lieferer alle Aufwendungen zu ersetzen, die aus dem Aufwand an zusätzlicher Kontrolle, Verpackung, Rücksendung oder Lagerung u. dgl. entstehen.

6. Arbeiten in Betriebsstätten oder auf Baustellen des Auftraggebers

6.1 Sollte der Lieferer Arbeiten für den Auftraggeber (z.B. in einer der Be-triebsstätten des AG, auf Baustellen des AG/Endkunden) durchführen, so hat er die beim Auftraggeber oder Endkunden geltenden Brand-, Arbeitnehmer-, Umweltschutz-, Sicherheits- oder sonstigen Anordnungen und Vorschriften einzuhalten. Der Lieferer hat sich darüber selbst kundig zu machen oder die entsprechenden Vorschriften beim Auftraggeber anzufordern. Der Lieferer haftet dem Auftraggeber für alle durch Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen entstandenen Schäden.

7. Rechtsmängel

7.1 Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung frei von gewerblichen Schutz-rechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung von Schutzrechten berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber und hält ihn diesbezüglich schad- und klaglos.

8. Eigentumsvorbehalte Dritter, Zessionsverbot, Aufrechnung, Übertragung

8.1 Alle Lieferungen an den Auftraggeber haben frei von Eigentumsvor-behalten und Rechten Dritter zu erfolgen.

8.2 Forderungen aus an den Auftraggeber erfolgten Lieferungen dürfen nur mit dem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis des Auftrag-gebers zediert werden.

8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen, und zwar auch mit nicht fälligen oder mit solchen von Konzernunternehmen des Lieferers, aufzurechnen. und steht dem Lieferer diesfalls eine Anfechtung nicht zu.

8.4 Der Lieferer darf seine Vertragsrechte und –pflichten ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht auf Dritte übertragen.

9. Unmöglichkeit

9.1 Soweit die Lieferung unmöglich wird, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, daß der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Der Lieferer verpflichtet sich, Verpackungen auf Anforderung des Auf-traggebers kostenfrei zurückzunehmen.

10.2 Zuschläge des Lieferers, etwa für den Anbruch von Verpackungseinheiten oder die Unterschreitung allfälliger Mindestbestellwerte oder Bearbei-tungspauschalen werden nur vergütet, soweit diesen durch den Auftrag-geber vorher ausdrücklich zugestimmt worden war. 

10.3 Der Lieferer versichert, sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Um-stände vollständig erfaßt und alle zur Erbringung einer funktionstauglichen Gesamtleistung erforderlichen Kosten eingerechnet zu haben. Er verzichtet insbesondere auf etwaige Mehrforderungen für von ihm versehentlich nicht kalkulierte Kosten für Leistungen, die zur funktionstauglichen Gesamtleistung gehören.

10.4 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrags-verhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftraggebers sachlich zuständige Gericht. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

10.5 Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie die Aufhebung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen der Bestellung oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. In Fällen rechtsunwirksamer Regelungen oder in Fällen von Regelungslücken gelten zwischen Auftraggeber und Lieferer die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung (auch für reine Lieferaufträge) als einvernehmlich vereinbart.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DÜRR GROUP GMBH – STAND 07/2011

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